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GESCHÄFTSORDNUNG
DES HESSISCHEN ROLLSPORT UND INLINE VERBANDES E.V. (HRIV)
§ 1 Gültigkeitsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe des HRIV.
§ 2 Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis
(1) Zum Verbandstag wird gemäß § 10 der Satzung eingeladen.
(2) Zu Sitzungen und Tagungen soll schriftlich, mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die den Tagesordnungspunkt "Anträge" enthalten muss, durch das zuständige Präsidiumsmitglied eingeladen werden.
(3) Sitzungen und Tagungen werden von einem Mitglied des Verbandspräsidium geleitet.
(4) An Sitzungen können auf Beschluss der Organe auch andere als dessen Mitglieder teilnehmen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlüsse auf dem Verbandstag werden gemäß § 13 der Satzung gefasst.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden festzustellen.
§ 4 Tagesordnung
Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
§ 5 Anträge und Abstimmungen
(1) Die Anträge können nur durch Mitglieder der Organe gestellt werden. Die Sonderregelung für den Verbandstag bleibt hiervon unberührt.
(2) Anträge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu stellen.
(3) Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsantrag). Satz 2 Abs.(1) behält auch hier seine Gültigkeit.
(4) Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(5) Über den weitestgehenden Antrag ist immer zuerst abzustimmen.
(6) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden. Nach dem Antrag ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Im Anschluss hieran kann ein Redner für und ein anderer gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte abgeschlossen.
(7) Abstimmungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Handaufheben oder schriftlich durch Stimmzettel vorgenommen. Auf Verlangen muss schriftlich abgestimmt werden.
(8) Für die Stimmenzählung und -kontrolle ist eine Kommission mit mindestens 3 Mitgliedern (Wahlausschuss) zu bilden.
§ 6 Worterteilung
(1) Bei allen Tagungen und Sitzungen ist eine Rednerliste zu führen.
(2) Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.
(3) Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
(4) Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen. Bei groben Verstößen und Störungen kann beschlossen werden, den oder die Schuldigen von der Sitzung oder Tagung auszuschließen.
(5) Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.
§ 7 Niederschriften
(1) Über alle Sitzungen und Tagungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Die Niederschrift des Verbandstages ist vom geschäftsführenden Präsidium zu unterschreiben.
(3) Die Beschlüsse sind wörtlich mit dem Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Niederschriften sind gesichert aufzubewahren.
§ 8 Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen vom Verbandstag beschlossen werden.
Die Geschäftsordnung wurde auf dem Verbandstag 1972 beschlossen und tritt vom gleichen Tage an in Kraft.
1. Änderung der Geschäftsordnung durch Beschluss des Verbandstages 1989 im § 5 Abs.(2)
2. Änderung der Geschäftsordnung durch Beschluss des Verbandstages 2002 im § 2 Abs. (2 und 3), § 3 Abs. (2, 3 und 4) und § 7 Abs. (2)
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