Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG

 

DES HESSISCHEN ROLLSPORT UND INLINE VERBANDES E.V. (HRIV)

 

§ 1       Gültigkeitsbereich

 

Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe des HRIV.

 

 

§ 2       Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis

 

(1)       Zum Verbandstag wird gemäß § 10 der Satzung eingeladen.

 

(2)       Zu Sitzungen und Tagungen soll schriftlich, mindestens 14 Tage vorher unter      Bekanntgabe der Tagesordnung, die den Tagesordnungspunkt "Anträge" enthalten muss, durch das zuständige Präsidiumsmitglied eingeladen werden.

 

(3)       Sitzungen und Tagungen werden von einem Mitglied des Verbandspräsidium geleitet.

 

(4)       An Sitzungen können auf Beschluss der Organe auch andere als dessen Mitglieder         teilnehmen.

 

 

§ 3       Beschlussfähigkeit

 

(1)       Die Beschlüsse auf dem Verbandstag werden gemäß § 13 der Satzung gefasst.

 

(2)       Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

(3)       Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden festzustellen.

 

 

§ 4       Tagesordnung

 

Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

 

 

§ 5       Anträge und Abstimmungen

 

(1)       Die Anträge können nur durch Mitglieder der Organe gestellt werden. Die          Sonderregelung für den Verbandstag bleibt hiervon unberührt.

 

(2)       Anträge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu stellen.

 

(3)       Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können nur dann behandelt werden,             wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsantrag). Satz          2 Abs.(1) behält auch hier seine Gültigkeit.

 

(4)       Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr             als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

 

(5)       Über den weitestgehenden Antrag ist immer zuerst abzustimmen.

 

(6)       Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit gestellt werden. Nach dem Antrag     ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Im Anschluss hieran kann ein Redner für und      ein anderer gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte        abgeschlossen.

 

(7)       Abstimmungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch           Handaufheben oder schriftlich durch Stimmzettel vorgenommen. Auf Verlangen muss            schriftlich abgestimmt werden.

 

(8)       Für die Stimmenzählung und -kontrolle ist eine Kommission mit mindestens 3     Mitgliedern (Wahlausschuss) zu bilden.

 

 

§ 6       Worterteilung

 

(1)       Bei allen Tagungen und Sitzungen ist eine Rednerliste zu führen.

 

(2)       Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.

 

(3)       Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.

 

(4)       Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen. Bei groben Verstößen     und Störungen kann beschlossen werden, den oder die Schuldigen von der Sitzung      oder Tagung auszuschließen.

 

(5)       Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.

 

 

§ 7       Niederschriften

 

(1)       Über alle Sitzungen und Tagungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom             Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.

 

(2)       Die Niederschrift des Verbandstages ist vom geschäftsführenden Präsidium zu   unterschreiben.

 

(3)       Die Beschlüsse sind wörtlich mit dem Abstimmungsergebnis in der Niederschrift            festzuhalten.

 

(4)       Niederschriften sind gesichert aufzubewahren.

 

§ 8       Änderungen

 

Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen vom Verbandstag beschlossen werden.

Die Geschäftsordnung wurde auf dem Verbandstag 1972 beschlossen und tritt vom gleichen Tage an in Kraft.

 

1. Änderung der Geschäftsordnung          durch Beschluss des Verbandstages 1989 im § 5     Abs.(2)

 

2. Änderung der Geschäftsordnung          durch Beschluss des Verbandstages 2002 im § 2     Abs. (2 und 3), § 3 Abs. (2, 3 und 4) und § 7 Abs. (2)

 

 

Der HRIV ist Mitglied im

Deutscher Rollsport
und
Inline Verband

Landesportbund
Hessen