S A T Z U N G
DES HESSISCHEN ROLLSPORT UND INLINE VERBANDES E.V.
§ 1 Name - Rechtsgrundlage - Sitz
(1) Der Hessische Rollsport und Inline Verband (HRIV) e.V. ist die Vereinigung von Roll- und Inlinesport treibenden Vereinen sowie von in Hessen ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die den Roll- und Inlinesport im Lande Hessen fördern wollen.
(2) Der HRIV ist Mitglied im Deutschen Rollsport und Inline Verband (DRIV) e.V. und außerordentliches Mitglied im Landessportbund Hessen (lsb h) e.V.
(3) Sitz des HRIV ist Darmstadt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der HRIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der HRIV hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(1) Regelung des sportlichen Verkehrs der Vereine bzw. Abteilungen untereinander.
(2) Betreiben der Jugendpflege.
(3) Förderung der aktiven Sportler durch Lehrgänge und Kurse.
(4) Ausbildung von Kampf- und Schiedsrichtern.
(5) Ausrichtung von Landesmeisterschaften, nationalen und internationalen Begegnungen.
(6) Beachtung und Aufrechterhaltung der Amateurbestimmungen.
(7) Enge Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.
§ 4 Ordnungen
(1) Die zur satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von den Organen benötigten Ordnungen werden vom Präsidium, den Sportkommissionen und dem Jugendausschuss erarbeitet und auf dem laufenden gehalten. Sie werden vom Verbandstag in Kraft gesetzt.
(2) Geschäfts-, Finanz-, Sport-, Jugend- und Ehrungsordnung sind rechtsverbindlich für alle Organe.
(3) Satzung und Ordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung oder den Ordnungen des DRIV widersprechen.
§ 5 Tätigkeitsbereich
Räumlich erstreckt sich die Tätigkeit des HRIV vornehmlich auf das Land Hessen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des HRIV sind: a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder.
zu a) Ordentliches Mitglied kann jeder Verein werden, der den Roll- und Inlinesport nach den Richtlinien des DRIV und des HRIV betreibt und dem lsb h oder einem benachbarten Landessportbund angehört. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten.
zu b) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
Auf Einspruch gegen den Beschluss des Präsidiums entscheidet der Verbandstag des HRIV endgültig.
§ 7 Ausscheiden aus dem HRIV
(1) Der Austritt aus dem HRIV ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief) an das Präsidium möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung eines Vereins, sie erlischt jedoch nicht, wenn nur die Rollsport- oder Inlineabteilung aufgelöst wird.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus folgenden Gründen aus dem HRIV ausgeschlossen werden:
a) wegen groben Verstoßes gegen die satzungsgemäßen Pflichten,
b) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem HRIV, wenn trotz schriftlicher Mahnung mindestens drei Monate seit Fälligkeit vergangen sind.
(4) Ein Mitglied kann wegen verbandsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Präsidiums aus dem HRIV ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages eines Präsidiumsmitgliedes oder eines ordentlichen HRIV-Mitgliedes. Der Antragsteller muss den Antrag mit folgendem Inhalt an das Präsidium richten:
a) Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes,
b) ausführliche Begründung des Ausschluss-Antrages,
c) Befürwortungserklärung des Ausschluss-Antrages von mindestens einem Drittel der ordentlichen HRIV-Mitglieder.
(5) Auf Einspruch gegen den Beschluss des Präsidiums entscheidet der Verbandstag des HRIV endgültig.
§ 8 Stimmrecht der Mitglieder
(1) Auf dem Verbandstag des HRIV haben die ordentlichen Mitglieder für je 50 Vereinsmitglieder, die in der letzten Bestandsaufnahme dem HRIV gemeldet wurden - und zwar angefangene Zahl-, eine Stimme.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 16 Abs.(2) haben je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Fördernde Mitglieder haben auf dem HRIV-Verbandstag kein Stimmrecht.
§ 9 Organe
(1) Der Verbandstag
(2) Das Verbandspräsidium
(3) Kommissionen für a) Rollkunstlauf
b) Speedskating
c) Rollhockey
d) Skateboard und Inline-Aggressive
e) Inline- und Skaterhockey
(4) Die Jugendvollversammlung
(5) Der Jugendausschuss
§ 10 Verbandstag
(1) Der Verbandstag findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
(2) Die Einladung zum Verbandstag ergeht schriftlich durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge des § 16 der Satzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist in "Sport in Hessen" zu veröffentlichen.
(3) Ein a.o. Verbandstag kann jederzeit durch das Präsidium einberufen werden, wenn dieser im Interesse des HRIV liegt. Ein a.o. Verbandstag ist auch einzuberufen, wenn er schriftlich durch begründeten Antrag von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Der a.o. Verbandstag ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang der Anträge einzuberufen. Die Einberufungsmodalitäten sind die gleichen wie bei dem ordentlichen Verbandstag.
(4) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem von ihm zu bestimmenden anderen Präsidiumsmitglied.
§ 11 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag setzt sich aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern und dem Präsidium gemäß § 16 Abs.(1) zusammen.
§ 12 Anträge
Anträge zum Verbandstag können die Mitglieder und das Präsidium stellen. Die Anträge müssen mit Begründung schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag beim Präsidium eingereicht sein. Das Präsidium hat die Anträge dann vor dem Verbandstag bekanntzugeben. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsantrag nur dann behandelt werden, wenn zwei Drittel der vertretenen Stimmen der Behandlung zustimmen.
§ 13 Beschlüsse
(1) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14 Aufgaben des Verbandstages
Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere
( 1) Feststellung der anwesenden Mitglieder, der Stimmberechtigung und der Stimmzahl,
( 2) Genehmigung des Protokolls des vorausgegangenen Verbandstages,
( 3) Entlastung des Präsidiums, der Kommissionen, der Kassen- und der Geschäftsführung nach Aussprache über deren Tätigkeitsberichte einschließlich des Kassenprüfungsberichtes,
( 4) Wahl des Präsidiums (außer Ehrenpräsident, siehe Ehrungsordnung § 6 (1 und 2),
( 5) Wahl der übrigen Mitglieder der Kommissionen, soweit der Verbandstag für die Wahl zuständig ist, Bestätigung der Fachwarte und des Jugendwarts,
( 6) Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Vertreters,
( 7) Verabschiedung und Änderung der Satzung und Ordnungen,
( 8) eingebrachte Anträge,
( 9) Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder,
(10) Genehmigung des Haushaltsplanes,
(11) Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer für das Schiedsgericht.
§ 15 Wahlen
(1) Die Wahlen beim Verbandstag sind grundsätzlich geheim; liegt jedoch nur ein Vorschlag vor, kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt.
(2) Wählbar sind nur natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
§ 16 Das Verbandspräsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Geschäftsführer und Schatzmeister
dem Ehrenpräsidenten
dem Pressereferenten
dem Vorsitzenden der Lehr- und Leistungskommission
dem Fachwart für Rollhockey
dem Fachwart für Rollkunstlaufen
dem Fachwart für Speedskating
dem Fachwart für Skateboard und Inline-Aggressive
dem Fachwart für Inline- und Skaterhockey
dem Jugendwart
Alle Positionen können durch Frauen oder Männer besetzt sein.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer und Schatzmeister bilden das geschäftsführende Präsidium. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten den HRIV Dritten gegenüber nach Maßgabe des § 26 BGB.
(3) Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der zweijährigen Amtszeit aus, kann sich das Präsidium selbst ergänzen; dies bezieht sich nicht auf das gesetzliche Präsidium. Die Änderung ist den Vereinen mitzuteilen.
(4) Das Präsidium kann Mitglieder von Kommissionen für Beratungen, die den jeweiligen Fachbereich einer Kommission betreffen, zu Sitzungen heranziehen.
(5) Beschlüsse des Präsidiums sollen grundsätzlich in Sitzungen gefasst werden. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
§ 17 Jugendpflege
Gemeinsames Ziel aller Organe des HRIV ist die fachliche und überfachliche Betreuung der Hessischen Rollsport und Inline Jugend - HRIJ -. Grundsätze und Aufgaben der HRIJ sind in der Jugendordnung des HRIV festgelegt.
§ 18 Fachkommissionen
( 1) Die Kommissionen für Rollkunstlauf, Rollhockey, Speedskating, Skateboard und Inline-Aggressive und Inline- und Skaterhockey setzen sich zusammen aus:
a) dem Fachwart als Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Fachwartes
c) den von den Mitgliedervereinen nominierten Fachwarten,
d) dem Kampf- und Schiedsrichterobmann,
e) dem Tanzobmann - nur für die Rollkunstlaufkommission -,
f) einem Honorartrainer,
g) dem Fachjugendwart
h) dem gewählten Vertreter der aktiven Sportler.
( 2) Die Kommissionen regeln ihren Sportbetrieb selbständig, und zwar nach den vom DRIV, lsb h und HRIV erlassenen Satzungen und Ordnungen.
( 3) Die Kommissionen behandeln in ihren Sitzungen die vom DRIV erstellten Sportordnungen und deren Änderungen.
( 4) Die Kommissionen wählen ihren Vorsitzenden (= Fachwart), einen Stellvertreter, den Kampf- bzw. Schiedsrichterobmann und den Tanzobmann. Der Fachjugendwart wird von den von den Mitgliedervereinen nominierten Jugendwarten gewählt.
( 5) Die Fachwarte der Kommissionen sind verpflichtet, dem Verbandspräsidium von wichtigen Beschlüssen und Veranstaltungen rechtzeitig Nachricht zu geben.
( 6) In den Kommissionen stehen den Vorsitzenden und den Kommissionsmitgliedern b) und d) bis h) je eine Stimme, den Kommissionsmitgliedern zu c) je 2 Stimmen zu. Das Stimmrecht der Personen a) bis h) ist nicht übertragbar.
( 7) Die Einberufung zu den Sitzungen obliegt den Fachwarten. Sie hat schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst frühzeitig zu erfolgen. Eine a.o. Kommissionssitzung kann unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs.(2) einberufen werden.
( 8) Die Sitzungen werden von den Fachwarten, im Falle der Verhinderung von deren ständigen Vertretern, geleitet. Sind beide verhindert, so wählen die Kommissionen den Versammlungsleiter. Zu seiner Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
( 9) Die Fachwarte regeln die laufenden Geschäfte ihrer Sparten selbständig nach Maßgabe der Satzung und der Sportordnung sowie in Vollzug der von dem Verbandstag gefassten Beschlüsse.
(10) Das geschäftsführende Präsidium hat das Recht, an allen Kommissionssitzungen teilzunehmen. Dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied muss das Wort mit Vorrang erteilt werden, sobald es sich in den Kommissionssitzungen meldet.
(11) Die Kommissionen können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 19 Die Lehr- und Leistungskommission
(1) Der Lehr- und Leistungskommission obliegt die Organisation und Planung von Übungsleiter-Lehrgängen, die mit dem Erwerb der Übungsleiter-Lizenz abschließen.
(2) Die Lehr- und Leistungskommission übernimmt die Aus- und Fortbildung der Kampfrichter, Schiedsrichter und Übungsleiter.
(3) Die Lehr- und Leistungskommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden der Lehr- und Leistungskommission,
b) dem Fachwart der jeweiligen Fachkommission - bei Kunstlauf zuzüglich des Tanzfachwartes -,
c) dem Jugendwart der jeweiligen Fachkommission,
d) dem Kampf- bzw. Schiedsrichterobmann der jeweiligen Fachkommission,
e) dem Honorartrainer der jeweiligen Fachkommission,
f) dem Vertreter der Aktiven der jeweiligen Fachkommission.
(4) Bei Bedarf wählt auf Vorschlag des Präsidiums der Verbandstag einen Vorsitzenden der Lehr- und Leistungskommission.
§ 20 Rechtsstreitigkeiten
(1) Zur Behandlung von Streitigkeiten zwischen Vereinen untereinander sowie von Straffällen, die auf dem Verhandlungswege vom Präsidium nicht geschlichtet werden können, ist ein Schiedsgericht zu bilden, bestehend aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und zehn Beisitzer, die jeweils verschiedenen Vereinen angehören müssen, werden vom Verbandstag für zwei Jahre gewählt. Jedes Schiedsgerichtsmitglied hat eine Stimme. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit. Von den streitenden Parteien darf niemand im Schiedsgericht mitwirken.
(3) Das Schiedsgericht wird durch den Geschäftsführer des Verbandes in der Reihenfolge der gewählten Mitglieder eingeladen.
(4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann Berufung bei den Rechtsorganen des DRIV oder lsb h eingelegt werden. Deren Entscheidungen sind endgültig.
§ 21 Abstimmungen
(1) Die Beschlüsse der Organe des HRIV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(2) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 22 Finanzielle Leistungen der Mitglieder
(1) Die finanziellen Leistungen der Mitglieder an den HRIV können bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen (Grundgebühren),
b) Meldegeldern (Start- und Nenngebühren),
c) Strafgeldern gemäß den Rechts- und Strafordnungen der Sparten des HRIV,
d) Abgaben bzw. Umlagen,
e) freiwillige Zuwendungen.
(2) Die Höhe der einzelnen finanziellen Leistungen wird durch den Verbandstag festgelegt.
§ 23 Kassenprüfer
(1) Die Verbandskasse muss mindestens einmal jährlich geprüft werden. Darüber hinaus kann innerhalb des Geschäftsjahres noch einmal ohne Vorankündigung eine Prüfung stattfinden.
(2) Über das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern eine Niederschrift anzufertigen und dem Verbandstag vorzulegen.
(3) Von den beiden Kassenprüfern, die auf dem Verbandstag für zwei Jahre gewählt werden, muss ein Prüfer alle zwei Jahre gewechselt werden. Ein Kassenprüfer ist spätestens nach 4 Jahren Amtszeit abzulösen, eine spätere Wiederwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers ist jedoch möglich.
§ 24 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des HRIV kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünftel der vertretenen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Hessen e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt (M), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag 1972 beschlossen.
1. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1973 im § 18 Abs.(6).
2. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1977 im § 2, § 16, § 20,
§ 24.
3. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1981 im § 9 Abs.(3), § 16 Abs.(1), § 18 Abs.(1).
4. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1988 im § 1 Abs.(4), § 2 Abs.(1) bis (4), § 4 Abs.(1) bis (3), § 9, § 16 Abs.(1), § 17, § 19 Abs.(2) und (4), § 21 Abs.(3).
5. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1989 im § 12 und § 16 Abs.(1).
6. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1991 im § 12
7. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1995 im § 18 Abs. (1), (4) und (6)
8. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1997 im § 9 Abs. (3), § 16 Abs. (1), § 18 Abs. (1)
9. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1998 im § 9 Abs. (3),
§ 16 Abs. (1), § 18 Abs. (1)
10. Neufassung der Satzung durch Beschluss des Verbandstages 2002
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