Satzung

S A T Z U N G

 

DES HESSISCHEN ROLLSPORT UND INLINE VERBANDES E.V.

 

 

§ 1       Name - Rechtsgrundlage - Sitz

 

(1)       Der Hessische Rollsport und Inline Verband (HRIV) e.V. ist die Vereinigung von          Roll- und Inlinesport treibenden Vereinen sowie von in Hessen ansässigen natürlichen   und juristischen Personen, die den Roll- und Inlinesport im Lande Hessen fördern            wollen.

 

(2)       Der HRIV ist Mitglied im Deutschen Rollsport und Inline Verband (DRIV) e.V. und    außerordentliches Mitglied im Landessportbund Hessen (lsb h) e.V.

 

(3)       Sitz des HRIV ist Darmstadt.

 

(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der HRIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne        des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

 

(2)       Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche         Zwecke.

 

(3)       Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Verbandes.

 

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind,        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3       Zweck und Aufgaben

 

Der HRIV hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

(1)       Regelung des sportlichen Verkehrs der Vereine bzw. Abteilungen untereinander.

 

(2)       Betreiben der Jugendpflege.

 

(3)       Förderung der aktiven Sportler durch Lehrgänge und Kurse.

 

(4)       Ausbildung von Kampf- und Schiedsrichtern.

 

(5)       Ausrichtung von Landesmeisterschaften, nationalen und internationalen Begegnungen.

 

(6)       Beachtung und Aufrechterhaltung der Amateurbestimmungen.


 

(7)       Enge Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.

 

 

§ 4       Ordnungen

 

(1)       Die zur satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von den Organen benötigten            Ordnungen werden vom Präsidium, den Sportkommissionen und dem   Jugendausschuss erarbeitet und auf dem laufenden gehalten. Sie werden vom    Verbandstag in Kraft             gesetzt.

 

(2)       Geschäfts-, Finanz-, Sport-, Jugend- und Ehrungsordnung sind rechtsverbindlich für      alle Organe.

 

(3)       Satzung und Ordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung oder    den Ordnungen des DRIV widersprechen.

 

 

§ 5       Tätigkeitsbereich

 

Räumlich erstreckt sich die Tätigkeit des HRIV vornehmlich auf das Land Hessen.

 

 

§ 6       Mitgliedschaft

 

Mitglieder des HRIV sind:    a) ordentliche Mitglieder,

                                               b) fördernde Mitglieder.

 

zu a)    Ordentliches Mitglied kann jeder Verein werden, der den Roll- und Inlinesport nach      den Richtlinien des DRIV und des HRIV betreibt und dem lsb h oder einem   benachbarten Landessportbund angehört. Über die Aufnahme entscheidet das    Präsidium. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten.

 

zu b)    Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen. Über die Aufnahme        entscheidet das Präsidium.

 

Auf Einspruch gegen den Beschluss des Präsidiums entscheidet der Verbandstag des HRIV endgültig.

 

 

§ 7       Ausscheiden aus dem HRIV

 

(1)       Der Austritt aus dem HRIV ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung            (eingeschriebener Brief) an das Präsidium möglich. Die Beitragspflicht für das             laufende Jahr bleibt bestehen.

 

(2)       Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung eines Vereins, sie erlischt jedoch nicht,            wenn nur die Rollsport- oder Inlineabteilung aufgelöst wird.

 

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus folgenden Gründen aus dem       HRIV ausgeschlossen werden:

 

            a) wegen groben Verstoßes gegen die satzungsgemäßen Pflichten,

            b) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen    gegenüber dem HRIV, wenn trotz schriftlicher Mahnung mindestens drei Monate seit      Fälligkeit vergangen sind.

 

(4)       Ein Mitglied kann wegen verbandsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des    Präsidiums aus dem HRIV ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages    eines Präsidiumsmitgliedes oder eines ordentlichen HRIV-Mitgliedes. Der           Antragsteller muss den Antrag mit folgendem Inhalt an das Präsidium richten:

 

            a) Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes,

            b) ausführliche Begründung des Ausschluss-Antrages,

            c) Befürwortungserklärung des Ausschluss-Antrages von mindestens einem Drittel der   ordentlichen HRIV-Mitglieder.

 

(5)       Auf Einspruch gegen den Beschluss des Präsidiums entscheidet der Verbandstag des     HRIV endgültig.

 

 

§ 8       Stimmrecht der Mitglieder

 

(1)       Auf dem Verbandstag des HRIV haben die ordentlichen Mitglieder für je 50      Vereinsmitglieder, die in der letzten Bestandsaufnahme dem HRIV gemeldet wurden -             und zwar angefangene Zahl-, eine Stimme.

 

(2)       Die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 16 Abs.(2) haben je eine Stimme, die nicht         übertragbar ist.

 

(3)       Fördernde Mitglieder haben auf dem HRIV-Verbandstag kein Stimmrecht.

 

 

§ 9       Organe

 

(1)       Der Verbandstag

 

(2)       Das Verbandspräsidium

 

(3)       Kommissionen für      a) Rollkunstlauf

                                               b) Speedskating

                                               c) Rollhockey

                                               d) Skateboard und Inline-Aggressive

                                               e) Inline- und Skaterhockey

 

(4)       Die Jugendvollversammlung

 

(5)       Der Jugendausschuss

 

 

 

 

§ 10     Verbandstag

 

(1)       Der Verbandstag findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.

 

(2)       Die Einladung zum Verbandstag ergeht schriftlich durch den Präsidenten, im      Verhinderungsfalle durch ein anderes Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge des § 16           der Satzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und gleichzeitiger        Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist in "Sport in Hessen" zu             veröffentlichen.

 

(3)       Ein a.o. Verbandstag kann jederzeit durch das Präsidium einberufen werden, wenn        dieser im Interesse des HRIV liegt. Ein a.o. Verbandstag ist auch einzuberufen, wenn           er schriftlich durch begründeten Antrag von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder         beantragt wird. Der a.o. Verbandstag ist dann spätestens 6             Wochen nach Eingang der     Anträge einzuberufen. Die Einberufungsmodalitäten sind die gleichen wie bei dem     ordentlichen Verbandstag.

 

(4)       Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem von ihm zu bestimmenden anderen Präsidiumsmitglied.

 

 

§ 11     Zusammensetzung des Verbandstages

 

Der Verbandstag setzt sich aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern und dem Präsidium gemäß § 16 Abs.(1) zusammen.

 

 

§ 12     Anträge

 

Anträge zum Verbandstag können die Mitglieder und das Präsidium stellen. Die Anträge müssen mit Begründung schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag beim Präsidium eingereicht sein. Das Präsidium hat die Anträge dann vor dem Verbandstag bekanntzugeben. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsantrag nur dann behandelt werden, wenn zwei Drittel der vertretenen Stimmen der Behandlung zustimmen.

 

 

§ 13     Beschlüsse

 

(1)       Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der        vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2)       Die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das   von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren        Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14     Aufgaben des Verbandstages

 

Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere

 

( 1)      Feststellung der anwesenden Mitglieder, der Stimmberechtigung und der Stimmzahl,

 

( 2)      Genehmigung des Protokolls des vorausgegangenen Verbandstages,

 

( 3)      Entlastung des Präsidiums, der Kommissionen, der Kassen- und der Geschäftsführung   nach Aussprache über deren Tätigkeitsberichte einschließlich des       Kassenprüfungsberichtes,

 

( 4)      Wahl des Präsidiums (außer Ehrenpräsident, siehe Ehrungsordnung § 6 (1 und 2),

 

( 5)      Wahl der übrigen Mitglieder der Kommissionen, soweit der Verbandstag für die Wahl   zuständig ist, Bestätigung der Fachwarte und des Jugendwarts,

 

( 6)      Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Vertreters,

 

( 7)      Verabschiedung und Änderung der Satzung und Ordnungen,

 

( 8)      eingebrachte Anträge,

 

( 9)      Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder,

 

(10)     Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

(11)     Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer für das Schiedsgericht.

 

 

§ 15     Wahlen

 

(1)       Die Wahlen beim Verbandstag sind grundsätzlich geheim; liegt jedoch nur ein     Vorschlag vor, kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen.        Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit findet       ein zweiter Wahlgang statt.

 

(2)       Wählbar sind nur natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte         Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 16     Das Verbandspräsidium

 

(1)       Das Präsidium besteht aus

 

            dem Präsidenten

            dem Vizepräsidenten

            dem Geschäftsführer und Schatzmeister

            dem Ehrenpräsidenten

            dem Pressereferenten

            dem Vorsitzenden der Lehr- und Leistungskommission

            dem Fachwart für Rollhockey

            dem Fachwart für Rollkunstlaufen

            dem Fachwart für Speedskating

            dem Fachwart für Skateboard und Inline-Aggressive

            dem Fachwart für Inline- und Skaterhockey

            dem Jugendwart

 

            Alle Positionen können durch Frauen oder Männer besetzt sein.

 

 

(2)       Der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer und Schatzmeister bilden       das geschäftsführende Präsidium. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden    Präsidiums vertreten den HRIV Dritten gegenüber nach Maßgabe des § 26 BGB.

 

(3)       Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit     bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied     während der zweijährigen Amtszeit aus, kann sich das Präsidium selbst ergänzen; dies   bezieht sich nicht auf das gesetzliche Präsidium. Die Änderung ist den Vereinen             mitzuteilen.

 

(4)       Das Präsidium kann Mitglieder von Kommissionen für Beratungen, die den jeweiligen   Fachbereich einer Kommission betreffen, zu Sitzungen heranziehen.

 

(5)       Beschlüsse des Präsidiums sollen grundsätzlich in Sitzungen gefasst werden.       Ausnahmsweise können Beschlüsse auch schriftlich durch Rundfrage bei allen        Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

 

 

§ 17     Jugendpflege

 

Gemeinsames Ziel aller Organe des HRIV ist die fachliche und überfachliche Betreuung der Hessischen Rollsport und Inline Jugend - HRIJ -. Grundsätze und Aufgaben der HRIJ sind in der Jugendordnung des HRIV festgelegt.

 

 

§ 18     Fachkommissionen

 

( 1)      Die Kommissionen für Rollkunstlauf, Rollhockey, Speedskating, Skateboard und           Inline-Aggressive und Inline- und Skaterhockey setzen sich zusammen aus:

 

            a) dem Fachwart als Vorsitzenden,

            b) dem Stellvertreter des Fachwartes

            c) den von den Mitgliedervereinen nominierten Fachwarten,

            d) dem Kampf- und Schiedsrichterobmann,

            e) dem Tanzobmann - nur für die Rollkunstlaufkommission -,

            f) einem Honorartrainer,

            g) dem Fachjugendwart

            h) dem gewählten Vertreter der aktiven Sportler.

 

( 2)      Die Kommissionen regeln ihren Sportbetrieb selbständig, und zwar nach den vom           DRIV, lsb h und HRIV erlassenen Satzungen und Ordnungen.

 

( 3)      Die Kommissionen behandeln in ihren Sitzungen die vom DRIV erstellten           Sportordnungen und deren Änderungen.

 

( 4)      Die Kommissionen wählen ihren Vorsitzenden (= Fachwart), einen Stellvertreter, den     Kampf- bzw. Schiedsrichterobmann und den Tanzobmann. Der Fachjugendwart wird   von den von den Mitgliedervereinen nominierten Jugendwarten gewählt.

 

( 5)      Die Fachwarte der Kommissionen sind verpflichtet, dem Verbandspräsidium von           wichtigen Beschlüssen und Veranstaltungen rechtzeitig Nachricht zu geben.

 

( 6)      In den Kommissionen stehen den Vorsitzenden und den Kommissionsmitgliedern b)      und d) bis h) je eine Stimme, den Kommissionsmitgliedern zu c) je 2 Stimmen zu. Das             Stimmrecht der Personen a) bis h) ist nicht übertragbar.

 

( 7)      Die Einberufung zu den Sitzungen obliegt den Fachwarten. Sie hat schriftlich unter        gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst frühzeitig zu erfolgen. Eine     a.o. Kommissionssitzung kann unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs.(2) einberufen werden.

 

( 8)      Die Sitzungen werden von den Fachwarten, im Falle der Verhinderung von deren          ständigen Vertretern, geleitet. Sind beide verhindert, so wählen die Kommissionen den Versammlungsleiter. Zu seiner Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

( 9)      Die Fachwarte regeln die laufenden Geschäfte ihrer Sparten selbständig nach Maßgabe der Satzung und der Sportordnung sowie in Vollzug der von dem Verbandstag             gefassten Beschlüsse.

 

(10)     Das geschäftsführende Präsidium hat das Recht, an allen Kommissionssitzungen            teilzunehmen. Dem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied muss das Wort mit            Vorrang erteilt werden, sobald es sich in den Kommissionssitzungen meldet.

 

(11)     Die Kommissionen können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.

 

 

§ 19     Die Lehr- und Leistungskommission

 

(1)       Der Lehr- und Leistungskommission obliegt die Organisation und Planung von   Übungsleiter-Lehrgängen, die mit dem Erwerb der Übungsleiter-Lizenz abschließen.

 

(2)       Die Lehr- und Leistungskommission übernimmt die Aus- und Fortbildung der     Kampfrichter, Schiedsrichter und Übungsleiter.

 

(3)       Die Lehr- und Leistungskommission setzt sich zusammen aus:

 

            a) dem Vorsitzenden der Lehr- und Leistungskommission,

            b) dem Fachwart der jeweiligen Fachkommission - bei Kunstlauf zuzüglich des   Tanzfachwartes -,

            c) dem Jugendwart der jeweiligen Fachkommission,

            d) dem Kampf- bzw. Schiedsrichterobmann der jeweiligen Fachkommission,

            e) dem Honorartrainer der jeweiligen Fachkommission,

            f) dem Vertreter der Aktiven der jeweiligen Fachkommission.

 

(4)       Bei Bedarf wählt auf Vorschlag des Präsidiums der Verbandstag einen Vorsitzenden     der Lehr- und Leistungskommission.

 

 

§ 20     Rechtsstreitigkeiten

 

(1)       Zur Behandlung von Streitigkeiten zwischen Vereinen untereinander sowie von Straffällen, die auf dem Verhandlungswege vom Präsidium nicht geschlichtet werden        können, ist ein Schiedsgericht zu bilden, bestehend aus einem Vorsitzenden und vier             Beisitzern.

 

(2)       Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und zehn Beisitzer, die jeweils         verschiedenen Vereinen angehören müssen, werden vom Verbandstag für zwei Jahre      gewählt. Jedes Schiedsgerichtsmitglied hat eine Stimme. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit. Von den streitenden Parteien darf niemand im Schiedsgericht            mitwirken.

 

 

(3)       Das Schiedsgericht wird durch den Geschäftsführer des Verbandes in der Reihenfolge der gewählten Mitglieder eingeladen.

 

(4)       Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann Berufung bei den Rechtsorganen       des DRIV oder lsb h eingelegt werden. Deren Entscheidungen sind endgültig.

 

 

§ 21     Abstimmungen

 

(1)       Die Beschlüsse der Organe des HRIV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

(2)       Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln      der vertretenen Stimmen.

 

(3)       Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt          werden.

 

 

§ 22     Finanzielle Leistungen der Mitglieder

 

(1)       Die finanziellen Leistungen der Mitglieder an den HRIV können bestehen aus:

 

            a) Mitgliedsbeiträgen (Grundgebühren),

            b) Meldegeldern (Start- und Nenngebühren),

            c) Strafgeldern gemäß den Rechts- und Strafordnungen der Sparten des HRIV,

            d) Abgaben bzw. Umlagen,

            e) freiwillige Zuwendungen.

 

(2)       Die Höhe der einzelnen finanziellen Leistungen wird durch den Verbandstag      festgelegt.

 

 

 

§ 23     Kassenprüfer

 

(1)       Die Verbandskasse muss mindestens einmal jährlich geprüft werden. Darüber hinaus      kann innerhalb des Geschäftsjahres noch einmal ohne Vorankündigung eine Prüfung stattfinden.

 

(2)       Über das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern eine Niederschrift anzufertigen    und dem Verbandstag vorzulegen.

 

(3)       Von den beiden Kassenprüfern, die auf dem Verbandstag für zwei Jahre gewählt           werden, muss ein Prüfer alle zwei Jahre gewechselt werden. Ein Kassenprüfer ist     spätestens nach 4 Jahren Amtszeit abzulösen, eine spätere Wiederwahl des         ausgeschiedenen Kassenprüfers ist jedoch möglich.

 

 

§ 24     Auflösung des Verbandes

 

Die Auflösung des HRIV kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünftel der vertretenen Stimmen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Hessen e.V., Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt (M), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

_______________________________

 

Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag 1972 beschlossen.

 

1. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1973 im § 18 Abs.(6).

 

2. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1977 im § 2, § 16, § 20,

            § 24.

3. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1981 im § 9 Abs.(3), § 16 Abs.(1),   § 18 Abs.(1).

4. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1988 im § 1 Abs.(4),                         § 2 Abs.(1) bis (4), § 4 Abs.(1) bis (3), § 9, § 16 Abs.(1), § 17, § 19 Abs.(2) und (4),
            § 21 Abs.(3).

5. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1989 im § 12 und § 16 Abs.(1).

 

6. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1991 im § 12

 

7. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1995 im § 18 Abs. (1), (4) und (6)

 

8. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1997 im § 9 Abs. (3),
             § 16 Abs. (1), § 18 Abs. (1)

 

9. Satzungsänderung durch Beschluss des Verbandstages 1998 im § 9 Abs. (3),

             § 16 Abs. (1), § 18 Abs. (1)

 

10. Neufassung der Satzung durch Beschluss des Verbandstages 2002

 

Der HRIV ist Mitglied im

Deutscher Rollsport
und
Inline Verband

Landesportbund
Hessen