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JUGENDORDNUNG
DES HESSISCHEN ROLLSPORT UND INLINE VERBANDES E.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
(1) Die Hessische Rollsport und Inline Jugend (HRIJ) ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen von Rollsport- und Inlinevereinen, die als Mitglieder dem Hessischen Rollsport und Inline Verband e.V. (HRIV) angehören, und ihrer gewählten Vertreter.
(2) Jugendliche des HRIV sind junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
§ 2 Grundsätze
(1) Die HRIJ will ihren Mitgliedern helfen, sich zu selbständig entscheidenden Persönlichkeiten zu entwickeln, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Menschen und der Gesellschaft bewusst sind und danach handeln.
(2) Sie übt parteipolitische Neutralität und religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(3) Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.
§ 3 Aufgaben
(1) Die HRIJ stellt sich die Förderung und Verbreitung des Roll- und Inlinesports, die Jugendbildung und die Entwicklung von Formen und Inhalten jugendgemäßer Gemeinschaft und Geselligkeit zur Aufgabe.
(2) Sie erfüllt in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschaftliche und bildungspolitische Aufgaben.
(3) Durch internationale Begegnungen will sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
(4) Sie erstrebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit Erziehungsträgern und anderen Jugendverbänden.
§ 4 Organisation
(1) Die HRIJ führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HRIV.
(2) Die Ordnung des HRIJ gilt im Grundsatz für die Mitgliedsvereine des HRIV.
§ 5 Organe
Die Organe der HRIJ sind:
1. die Jugendvollversammlung
2. der Jugendausschuss
§ 6 Jugendvollversammlung
(1) Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der HRIJ.
(2) Der Jugendvollversammlung gehören stimmberechtigt an:
a) die Jugendwarte/-wartinnen der Vereine,
b) die Jugendsprecher/-sprecherinnen der Vereine, die bei ihrer Wahl nicht älter als 25 Jahre sein dürfen,
c) die Mitglieder des Jugendausschusses.
Nimmt ein Verein sein Stimmrecht durch seinen/seine gewählten Jugendwart/-wartin / Jugendsprecher/-in oder deren gewählte Vertreter nicht wahr, so verliert er die auf die anwesenden Mitglieder der Jugendversammlung entfallenden Stimmen. Die Übertragung zusätzlicher Stimmen auf bereits stimmberechtigte Mitglieder der Jugendvollversammlung ist ausgeschlossen. Die Vereine haben vor der Jugendvollversammlung ihre stimmberechtigten Jugendwarte/-wartinnen / Jugendsprecher/-sprecherinnen und deren Vertreter der Geschäftsstelle des HRIV schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Jugendversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Arbeit der HRIJ festzulegen,
b) die Berichte des Jugendausschusses entgegenzunehmen,
c) über Entlastung des Jugendausschusses zu entscheiden,
d) den Jugendausschuss zu wählen,
e) über Anträge zu beschließen.
(4) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vier Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus wird der Termin in SPORT IN HESSEN, Wochenschrift des Landessportbundes Hessen e.V., bekannt gegeben.
(5) Die Leitung der Jugendvollversammlung hat der/die Landesjugendwart/-wartin, bei Verhinderung der/die stellvertretende Landesjugendwart/-wartin.
(6) Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 3 der Geschäftsordnung des HRIV.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Über den Verlauf der Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 7 Jugendausschuss
(1) Den Jugendausschuss bilden:
- der/die Landesjugendwart/-wartin
- der/die stellvertretende Landesjugendwart/-wartin
- der/die Landesjugendsprecher/-sprecherin
- der/die stellvertretende Landesjugendsprecher/-sprecherin
- die Fachjugendwarte/-wartinnen der Kommissionen
- Rollkunstlauf
- Speedskating
- Rollhockey
- Inline- und Skaterhockey
- Skateboard und Inline Aggressive
(2) Die Mitglieder des Jugendausschusses a), c) und d) werden von der Jugendvollversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie führen ihr Amt bis zu Neu- oder Wiederwahl. Scheidet eines der Jugendausschussmitglieder a), c) und d) vorzeitig aus, so kann sich der Jugendausschuss für die Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Jugendvollversammlung der HRIJ ergänzen. Die Jugendvollversammlung nimmt eine Ergänzungswahl vor. Die Fachjugendwarte/-wartinnen werden gemäß § 18 (4) der Satzung gewählt. Der Jugendausschuss benennt aus dem Kreis der Fachjugendwarte/-wartinnen den/die stellvertretenden Landesjugendwart/-wartin.
(3) Der/die Landesjugendwart/-wartin ist Mitglied des Präsidiums des HRIV.
(4) Dem Jugendausschuss obliegt die Führung sowie die Vertretung der HRIJ. Er erledigt nach den Richtlinien der Jugendvollversammlung der HRIJ alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Jugendvollversammlung verantwortlich.
(5) Besondere Aufgaben sind:
a) die Vertretung der HRIJ in allen Angelegenheiten nach innen und außen
b) die überfachliche Jugendarbeit
c) die nationale und internationale Jugendarbeit
d) über die im Haushaltsplan des HRIV (Haushaltsstelle 0104) veranschlagten Mittel für die HRIJ, die vom Schatzmeister verwaltet werden, zu verfügen. Der Jugendausschuss vergibt in Absprache mit dem geschäftsführenden Präsidium die vorhandenen Mittel.
§ 8 Geschäftsordnung
Für die Tätigkeit der Organe der HRIJ gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des HRIV sinngemäß.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Nur eine Jugendvollversammlung der HRIJ kann diese Jugendordnung ändern. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Änderungen der Jugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung des HRIV bestätigt werden.
1. Von der Jugendleitertagung des HRV am 20. Februar 1988 beschlossen.
2. Neufassung der Jugendordnung durch Beschluss der Jugendvollversammlung 2002
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